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Der Pflichtteil (vom Erbe)
Ihre Rechte als Enterbter
Der Pflichtteil sichert enterbten Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanteil an dem Nachlass. In der Praxis spielt der Pflichtteil eine erhebliche Rolle. Denn wer enterbt ist, geht nicht zwingend leer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu.
Ich habe bereits zahlreiche Pflichtteilsberechtigte erfolgreich bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils unterstützt. Vertrauen auch Sie meiner Erfahrung!
Pflichtteil
FAQ
Die häufigsten Fragen zum Pflichtteil
Was ist der Pflichtteil?
In der Regel ist der Erblasser prinzipiell frei darin, wen er als Erbe einsetzt und wen nicht. Jeder kann in seinem Testament daher zunächst einmal frei darüber verfügen, wen er als seinen Erben einsetzt. Umgekehrt können auch bestimmte Personen vom Erbe ausgeschlossen werden. Diese Personen sind damit enterbt.
Der Pflichtteil setzt dieser sogenannten Testierfreiheit eine Grenze. Denn bestimmten nahen Angehörigen soll zumindest ein Mindestbestandanteil am Vermögen erhalten bleiben. Das ist der Pflichtteil.
Wer hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil?
Der Pflichtteil steht den Kindern, dem Ehepartner und unter Umständen den Nachkommen der Kinder und den Eltern des Erblassers zu.
Wichtig: Die Eltern und die Kinder der Kinder bekommen nur dann einen Pflichtteil, wenn der Erblasser nicht verheiratet ist und keine Kinder hat oder der Ehegatte bzw. die Kinder nicht mehr leben.
Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden, um den Pflichtteil zu ermitteln.
Wie kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und muss aktiv von der enterbten Person geltend gemacht werden. Die enterbte Person wird Pflichtteilsberechtigter genannt. Der Pflichtteilsberechtigte muss gegenüber dem Erben zum Ausdruck bringen, dass er seinen Pflichtteil geltend machen will.
Wie lange kann man den Pflichtteil einfordern?
Der Pflichtteil kann ohne zeitliche Beschränkung eingefordert werden. Allerdings verjährt der Anspruch in drei Jahren, der Erbe kann sich also nach drei Jahren auf Verjährung berufen.
Ab wann beginnnt die Verjährungsfrist des Pflichtteils?
Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Damit die Frist beginnt, muss der Pflichtteilsberechtigte also Kenntnis
1. vom Erbfall, also vom Tod des Erblassers und
2. von seiner Enterbung
haben. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen.
Beispiel: Wenn der Tod des Erblassers am 18. August 2023 ist, der Enterbte erst am 15. Januar 2024 Kenntnis davon erlangt, beginnt die Dreijahresfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
Wann genau endet die Verjährungsfrist?
Die Frist endet nach drei Jahren. Da sie immer erst zum Ende des Jahres zu laufen beginnt, endet sie drei Jahre später am 31. Dezember.
Wie kann man den Pflichtteil vermeiden?
Es besteht die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Erforderlich ist hierzu ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der allerdings der notariellen Beurkundung bedarf. Im Regelfall wird der Pflichtteilsberechtigte hierfür allerdings eine Abfindung fordern.
Nach dem Tod kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben auch formfrei auf den Pflichtteil verzichten. In steuerrechtlicher Hinsicht kann das dann allerdings eine Schenkung darstellen, weshalb hierfür im Vorfeld unbedingt Rechtsrat eingeholt werden sollte.
Bekomme ich auch den Pflichtteil, wenn ich als Erbe eingesetzt bin, aber die Erbschaft ausschlage?
Im Regelfall bekommt man nur dann den Pflichtteil, wenn man enterbt wurde. Schlägt man hingegen die Erbschaft aus, dann besteht regelmäßig kein Pflichtteilsanspruch. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen.
Wurde ein Nacherbe eingesetzt, ein Testamentsvollstrecker ernannt, besteht eine Teilungsanordnung oder ist der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen.
Dasselbe gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe wird, aber ein Vermächtnis erhält. Er kann sich dann entscheiden, ob er das Vermächtnis möchte und eventuell noch den sog. Zusatzpflichtteil oder ob er das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.
Bekomme ich auch den Pflichtteil, wenn mir meine Eltern schon einmal etwas geschenkt haben?
Schenken die Eltern einem Kind zur Hochzeit etwas und beweget sich das Geschenk innerhalb der Vermögensverhältnisse der Eltern, dann muss sich das Kind dieses Geschenk automatisch auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Anders ist dies, wenn die Eltern dem Kind sonstiges Vermögen schenken. Das muss sich das Kind nur dann auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn die Eltern das bei der Schenkung ausdrücklich anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist nicht möglich. Die Eltern können also nicht in ihrem Testament bestimmen, dass das Kind sich das vor Jahren erhaltende Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei 200.000 €?
Pauschal kann das nicht beantwortet werden. Der Pflichtteil hängt immer von der jeweiligen Pflichtteilsquote ab. Die Pflichtteilsquote errechnet sich danach, ob der Erblasser verheiratet war und wie viele Kinder er hatte. Zudem spielt eine Rolle, in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war und ob eines der Kinder einen Erbverzicht erklärt hat. (Mehr lesen)
Beispiel: Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet. Er hatte zwei Kinder. Sein Vermögen bei seinem Tod beträgt EUR 200.000. Er enterbt eines seiner Kinder.
Lösung: Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt 1/8 (12,5 %). Der Pflichtteil beläuft sich damit auf EUR 25.000 (EUR 200.000 x 12,5 %).
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?
Wie hoch der Pflichtteil der Ehefrau ist, hängt insbesondere vom Güterstand ab, indem die Ehefrau mit dem Erblasser verheiratet war.
1. Zugewinngemeinschaft: (gesetzlicher Güterstand)Wird der Ehegatte im Rahmen der Zugewinngemeinschaft enterbt und bekommt er auch kein Vermächtnis, so hat er nur Anspruch auf den sogenannten „kleinen Pflichtteil“. Hat der Erblasser Kinder, ist seine Pflichtteilsquote 1/8 (12,5%). Hinzu kommt der Anspruch auf den Zugewinn. Neben dem Pflichtteil sind die Erben damit verpflichtet, dem Ehegatten den Zugewinn zu bezahlen, den er im Falle einer Scheidung bekommen hätte.
2. Gütertrennung: Wird ein Ehegatte bei der Gütertrennung enterbt, so hängt seine Pflichtteilsquote von der Anzahl der Kinder des Erblassers ab. Hat der Ehegatte ein Kind, dann beläuft sich die Pflichtteilsquote auf ¼ (25 %). Bei zwei Kindern beträgt die Pflichtteilsquote 1/6 (16,6 %). Bei drei und mehr Kindern beträgt die Pflichtteilsquote 1/8 (12,5 %).
3. Gütergemeinschaft: Wird bei der Gütergemeinschaft ein Ehegatte enterbt und sind Kinder des Erblassers vorhanden, so beträgt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten 1/8 (12,5 %).
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn der Ehegatte Erbe geworden ist oder ein Vermächtnis bekommen hat?
Hat der überlebende Ehegatte einen Erbteil erhalten, der unter seinem Pflichtteilsanspruch liegt oder wurde ihm vom Erblasser ein Vermächtnis zugewandt und hat der Erblasser Kinder, so beträgt seine Pflichtteilsquote ¼ (25 %), der sog. „große Pflichtteil“.
Sind keine Kinder vorhanden, leben aber die Eltern des verstorbenen Ehegatten noch, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch 3/8 (37,5 %).
Der überlebende Ehegatte hat in diesem Fall aber auch die Möglichkeit, das Erbe bzw. das Vermächtnis auszuschlagen und den kleinen Pflichtteil in Höhe von 1/8 (12,5 %) plus den Zugewinnausgleich zu fordern.
Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, auf den Pflichtteil kann jederzeit verzichtet werden.
Braucht man einen Notar für den Pflichtteilsverzicht?
Solange der Erblasser lebt, ist für einen Pflichtteilsverzicht zwingend eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Nach dem Tod des Erblasser ist eine Pflichtteilsverzicht formlos - also auch ohne Notar - möglich.
Müssen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter bei dem Notartermin anwesend sein?
Der Erblasser muss bei dem Termin persönlich anwesend sein. Der Pflichtteilsberechtigte nicht. Er kann sich bei dem Termin vertreten lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung? Wann bekommt man einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Dem Pflichtteilsberechtigten steht neben dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch auch der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt ins Spiel, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Teil davon an andere Personen verschenkt hat.
Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder seiner sonstigen Sachen verschenkt, dann werden dieses Vermögen oder diese Sachen beim Pflichtteilsanspruch nicht berücksichtigt, da sich der Pflichtteilsanspruch anhand des Vermögens berechnet, das zum Zeitpunkt des Erbfalls - also am Todestag - vorhanden ist. Der Erblasser könnte damit also sein gesamtes Vermögen verschenken und der Pflichtteilsberechtigte würde am Ende leer ausgehen.
An dieser Stelle kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ins Spiel. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird verhindert, dass sich der Erblasser arm schenkt, er also sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, damit der Pflichtteilsberechtigte leer ausgeht.
Wann bekommt man einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht einem dann zu, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten - also einer anderen Person - etwas geschenkt hat.
Man bekommt den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch, wenn man etwas geerbt hat. Hat man allerdings mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils geerbt (die Hälfte des gesetzliche Erbteils ist der Pflichtteil), dann wird dieses “Mehr” angerechnet.
Wie berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Das Geschenk wird dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes hinzugerechnet und es wird anhand der Pflichtteilsquote der Pflichtteil ermittelt.
Beispiel: Der Nachlass beträgt EUR 50.000. Der verwitwete Erblasser hat kurz vor seinem Tod EUR 100.000 seinem besten Freund geschenkt. Er hat zwei Kinder. Seine Tochter ist die Alleinerbin, der Sohn wurde enterbt.
Lösung: Die EUR 100.000 werden dem Nachlasswert hinzugerechnet, sodass der sog. fiktive Nachlasswert EUR 150.000 beträgt. Die Pflichtteilsquote des Sohns beträgt ein Viertel (25%). EUR 150.000 x 25% = EUR 37.500. Der Pflichtteilsanspruch (einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) beläuft sich daher auf EUR 37.500.
Wie lange kann man den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen?
Genau wie der Pflichtteilsanspruch verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch in drei Jahren.
Beispiel: Der Erblasser verstirbt am 30. November 2022. Der Pflichtteilsberechtigte erfährt hiervon am 5. Januar 2023. Der Anspruch endet dann am 31. Dezember 2026.
Wichtige Ausnahme: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten endet taggenau drei Jahre nach dem Erbfall (dem Todestag).
Im Beispiel endet der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten damit am 30. November 2025!
Bekomme ich den Pflichtteil, auch wenn ich etwas geerbt habe?
Gehören Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, dann steht Ihnen unter Umständen trotzdem der Pflichtteil zu, auch wenn sie etwas geerbt haben, also nicht enterbt wurden.
Haben Sie etwas geerbt, Ihr Erbteil ist aber geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht Ihnen der sogenannt Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch zu. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie dann von Ihren Miterben die Aufstockung Ihres Erbteils bis zur Höhe des Pflichtteilanspruchs (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen. Dies ist nicht mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verwechseln.
Bekomme ich auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn mir meine Eltern schon einmal etwas geschenkt haben?
Anders als beim Pflichtteilsanspruch muss sich das Kind beim Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Geschenk anrechnen lassen. Auf eine Anordnung bei der Schenkung kommt es gerade nicht an.
Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil? Wann hat man keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Geschwister haben in keinem Fall einen Pflichtteilsanspruch. Auch die sonstigen Angehörigen bekommen keinen Pflichtteil.
Auch derjenige, dem der Pflichtteil wirksam entzogen, hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Wie kann man den Pflichtteil entziehen? Wann fällt der Pflichtteil weg?
Der Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Es muss einer der folgenden Fälle vorliegen:
• Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser oder eine dem Erblasser nahestehende Person zu töten,
• der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens (eine Straftat die mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe) oder eines schweren, vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person schuldig gemacht hat,
• der Pflichtteilsberechtigte Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser nicht erbracht hat oder
• der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird.
Wann kann der Pflichtteil halbiert werden?
Der Pflichtteil kann nicht halbiert werden. Er stellt das gesetzliche Mindestmaß dar, welches den Pflichtteilsberechtigten in jedem Fall zukommen soll. Allerdings gibt es durchaus Gestaltungen, in denen der Wert des Nachlasses und damit auch der Pflichtteil reduziert werden können.
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilsentziehung
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