Testament, Erbvertrag und lebzeitige Übertragung (Schenkung)
Strategische Gestaltung Ihrer Nachlassplanung
Als Fachanwalt für Erbrecht biete ich Ihnen umfassende rechtliche Unterstützung bei Ihrer Nachfolgeplanung. Sei es die Errichtung eines Testaments, der Abschluss eines Erbvertrags oder die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten. Gemeinsam planen wir Ihren Nachlass.
Zunächst erörtern wir in einem persönlichen Gespräch Ihre Lebenssituation. Sodann besprechen wir Ihre Wünsche und ich erläutere Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten, um Ihre Vermögenswerte zu übertragen. Selbstverständlich erläutere ich Ihnen hierbei immer auch die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen
Testament
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Ein Testament – auch letzter Wille genannt – enthält die sogenannten letztwilligen Verfügungen
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Ermöglicht die individuelle Regelung des Nachlasses
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Kann handschriftlich oder notariell errichtet werden
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Als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament möglich
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Kann jederzeit widerrufen werden
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Kann ohne Wissen der Erben errichtet und geändert bzw. widerrufen werden
Erbvertrag
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Der Erbvertrag stellt eine verbindliche Regelung zwischen zwei oder mehrern Personen dar
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Kann nur notariell errichtet werden
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Einseitiger Widerruf nicht möglich, Rücktritt nur, wenn dies ausdrücklich geregelt wurde
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Änderungen nur mit Wissen und Wollen des Vertragspartners möglich
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Ein Erbvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn eine verbindliche Regelung hinsichtlich des Nachlasses getroffen werden soll
Lebzeitige Übertragung
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Die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten – sog. vorweggenommene Erbfolge – ermöglicht es eine gezielte Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten zu gestalten
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Hilft in vielen Fällen, Erbschaftssteuer zu sparen
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Bei Immobilien notarielle Beurkundung, ansonsten sog. Handschenkung
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Vollständige Kontrolle, wer was erhält
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Rückforderung bei entsprechender Vereinbarung oder bei erheblichen Verfehlungen des Beschenkten möglich
FAQ
Die häufigsten Fragen zur Nachlassplanung
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Was ist ein Testament?Ein Testament, auch letzter Wille genannt, ist eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Mit einem Testament kann man regeln, wie das Vermögen einer Person nach dem Tod verteilt wird.
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Wie errichte ich ein wirksames Testament?Ein Testament kann handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Damit ein handschriftliches Testament wirksam ist, muss es vollständig von Hand verfasst und unterschrieben sein. Es soll darüber hinaus das Datum und den Ort enthalten, an dem es verfasst wurde. Das notarielle Testament (eigentlich öffentliches Testament genannt) wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Möglich ist aber auch, dem Notar einen verschlossenen Umschlag mit der Erklärung zu übergeben, der Umschlag enthalte das Testament. Unabhängig davon, welche Form gewählt wird, die Errichtung eines Testaments birgt viele Fallstricke. Ich unterstütze Sie gerne bei der Errichtung Ihres Testaments, vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
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Welche Vorteile bietet ein handschriftliches Testament?Der Vorteil eines handschriftlichen Testaments besteht darin, dass das Testament jederzeit errichtet werden kann. Auch fallen für ein handschriftliches Testament erst einmal keine Kosten an. Mit einem handschriftlichen Testament kann auch ein notierelles Testament widerrufen werden.
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Kann ich mein Testament ohne Notar machen?Ja, ein Testament kann auch ohne Notar errichtet werden. Das Testament muss dann vollständig von Hand geschrieben werden. Ein Testament, welches am PC geschrieben und lediglich unterschrieben wurde, ist unwirksam. Ein handschriftliches Testament ist genau so wirksam wie ein notarielles Testament. Ein handschriftliches Testament ist daher nicht "schlechter" als ein notarielles Testament.
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Welche Vorteile bietet ein notarielles Testament? Wann sollte man sein Testament beim Notar machen?Der Vorteil eines notariellen Testaments besteht darin, dass die Erben keinen Erbschein benötigen, um sich bei Banken und beim Grundbuchamt als Erben ausweisen zu können. Ist also erforderlich, dass die Erben sofort nach dem Tod handeln können, dann empfiehlt sich ein notarielles Testament.
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Wie stelle ich sicher, dass mein Testament nach meinem Tod gefunden wird?Es besteht die Möglichkeit, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Dies kostet einmalig ca. EUR 75,00. Damit ist sichergestellt, dass das Testament im Todesfall dem Nachlassgericht bereits vorliegt und von diesem eröffnet werden kann. Leider kommt es in der Praxis andernfalls immer wieder vor, dass Testamente entweder nicht gefunden werden oder nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden.
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Benötigt man überhaupt ein Testament?Nein, ein Testament wird nicht zwingend benötigt. Wird kein Testament errichtet, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen die Ehegattin/der Ehegatte und die Kinder regelmäßig zum Zuge. Abhängig von der persönlichen Situation entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den eigenen Vorstellungen. Insbesondere bei Patchworkfamilien, unverheirateten oder kinderlosen Paaren sollte in jedem Fall ein Testament errichtet werden.
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Wie ist die Erbfolge, wenn ein Testament vorhanden ist?Ist ein Testament vorhanden, dann greift die in dem Testament angeordnete Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt dann nicht zum Zug. Die gesetzliche Erbfolge spielt nur dann eine Rolle, wenn kein Testament vorhanden oder das Testament unwirksam ist. Der Erblasser kann frei darüber entscheiden, wer als Erbe eingesetzt wird. Das ist die sogenannte Testierfreiheit. Lediglich das Pflichtteilsrecht beschränkt den Erblasser in der freien Verfügung über sein Vermögen von Todes wegen.
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Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?Im Gegensatz zum Testament, welches ohne Beteiligung eines anderen errichtet werden kann, ist bei einem Erbvertrag zwingend ein Vertragspartner vorgesehen. Im Rahmen eines Erbvertrags verpflichtet sich der Erblasser bzw. die Erblasserin vertraglich zur letztwilligen Verfügung. Ohne Einverständnis der Gegenseite kann der Erbvertrag nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Dies ist der wesentliche Unterschied zu einem Testament. Ein Testament kann jederzeit geändert bzw. widerrufen werden.
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Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?Ein Erbvertrag ergibt zum Beispiel dann Sinn, wenn das Erbe als Gegenleistung für eine lebzeitige Pflege gedacht ist. Die pflegende Person hat dann die Sicherheit, dass der Erblasser oder die Erblasserin die letztwillige Verfügung nicht mehr ohne seine Zustimmung ändern kann.
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Was gibt es zu beachten bei einem Erbvertrag? Ist ein Erbvertrag ohne Notar gültig?Ein Erbvertrag muss zwingend vor einem Notar geschlossen werden, er bedarf der notariellen Beurkundung. Der Erbvertrag kann nur höchstpersönlich geschlossen werden. Das bedeutet, dass sich der Erblasser bzw. die Erblasserin beim Abschluss des Vertrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Zudem muss der Erblasser oder die Erblasserin unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die reine Testierfähigkeit reicht nicht aus. Zudem ist es erforderlich, dass beide Vertragspartner gleichzeitig beim Notar anwesend sind.
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Müssen bei einem Erbvertrag alle persönlich anwesend sein?Ja, bei einem Erbvertrag müssen zwingend alle Beteiligten persönlich beim Notar anwesend sein. Eine Vertretung ist nicht möglich.
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Was ist bei einer Schenkung zu Lebzeiten zu beachten? Ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar gültig?Ein Schenkungsvertrag ist ebenfalls vom Grundsatz her beurkundungspflichtig, er muss also eigentlich vor einem Notar geschlossen werden. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die fehlende Beurkundung dadurch ersetzt wird, dass die Schenkung tatsächlich vollzogen wird. Mit anderen Worten: Solange der Schenker dem Beschenkten den verschenkten Gegenstand nicht übergibt, ist das Schenkungsversprechen unwirksam. Erst mit der Übergabe, wird die fehlende Form geheilt. Dies gilt es bei einer Schenkung zu Lebzeiten zu beachten. Stirbt der Schenker vor der Übergabe des Geschenks, ist die Schenkung unwirksam. Der Beschenkte kann dann von den Erben nicht Herausgabe des Geschenks fordern.
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Warum sollte man sein Haus zu Lebzeiten überschreiben?Häufig stellt sich die Frage, weshalb man sein Haus bereits zu Lebzeiten überschreiben sollte. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Erbschaftssteuer: Wird das Haus bereits zu Lebzeiten übertragen, besteht die Möglichkeit, sich ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch vorzubehalten. Das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch mindern den Wert des Hauses, sodass im Ergebnis ein größeres Vermögen übertragen werden kann. Sozialhilfe: Sollte eines Tages der Fall eintreten, dass der Schenker oder die Schenkerin Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, beispielsweise weil der Pflegefall eintritt, dann kann der Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres auf das Haus zugreifen.
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Was ist der Unterschied zwischen einer Übertragung und einer Schenkung?Ein Unterschied zwischen (lebzeitiger) Übertragung und Schenkung existiert nicht. Mit beiden Begriffen ist die unentgeltliche Übergabe eines Gegenstandes oder einer Immobilie zu Lebzeiten an einen anderen gemeint.
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Was ändert sich 2023 bei der Schenkung an Kinder?Der Gesetzgeber hat das Bewertungsgesetz ab dem 01.01.2023 angepasst. Die Änderung führt dazu, dass sich die Bewertung der Immobilie für steuerliche Zwecke ändert, also auch für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die Änderung führt unter dem Strich zu höheren Bewertungen der Immobilien. Da der Wert der Immobilien früher erreicht wird, bedeutet das, dass die steuerrechtlichen Freibeträge schneller erreicht werden und man daher früher Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen muss.
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Ist jede Schenkung meldepflichtig?Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Freibetragsgrenze durch die Schenkung nicht überschritten wird.
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Wie hoch kann eine Schenkung steuerfrei sein?Ob eine Schenkung steuerfrei ist oder nicht, hängt im Wesentlichen vom persönlichen Freibetrag ab. Der Freibetrag ist wiederum vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig. Als Kind hat man beispielsweise einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000. Als Ehegatte sind es sogar EUR 500.000.
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Was bedeutet die 10-Jahresfrist bei Schenkungen?Zum einen ist hierunter die Ausschlussfrist für die Rückforderung der Schenkung zu verstehen. Ist der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, kann er das Geschenk zurückfordern. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn mehr als 10 Jahre vergangen sind. Zum anderen spielt die 10-Jahresfrist auch bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer eine Rolle. Die Freibeträge entstehen alle 10 Jahre von neuem. Nach 10 Jahren können die Freibeträge also erneut genutzt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Schenkungssteuer der Erbschaftssteuer entspricht. Wird heute etwas verschenkt und der Erblasser verstirbt vor Ablauf der 10 Jahre, fällt unter Umständen Erbschaftssteuer an.