Erbengemeinschaft
Rechte & Pflichten als Miterbe sowie Wege aus der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Der Nachlass steht dann bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft allen Erben gemeinsam zu.
In Erbengemeinschaften entsteht häufig Streit darüber, wie der Nachlass zu verwalten ist. Häufig gehen die Vorstellungen der Miterben, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll, weit auseinander. Als Fachanwalt für Erbrecht habe ich schon viele Miterben vertreten und sie bei allen Problemen rund um die Erbengemeinschaft unterstützt. Gerne unterstütze ich auch Sie mit meiner Expertise.

Erbengemeinschaft
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Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft mehrerer Erben und entsteht automatisch, wenn mehr als eine Person erbt
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Eigentlich ist die Erbengemeinschaft auf Auflösung angelegt
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In der Praxis existieren viele Erbengemeinschaften jedoch über Jahre oder Jahrzehnte
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Gesamthandseigentum: Alle Nachlassgegenstände gehören sämtlichen Erben gemeinsam zur gesamten Hand
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Ein Verkauf von Nachlassgegenständen ist nur möglich, wenn alle Erben zustimmen

Verwaltung der Erbengemeinschaft
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Die Verwaltung des Nachlasses ist nur gemeinschaftlich möglich
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Wichtige Entscheidungen können nur einstimmig erfolgen
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Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung genügt eine einfache Mehrheit
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Ausnahme: Im Notfall kann ein Erbe auch alleine Entscheidungen treffen (zb. wenn das Dach des Hauses undicht ist)
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Die Miterben können einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft bevollmächtigen, sie zu vertreten. Dann kann auch ein einzelner Erbe für die Erbengemeinschaft handeln

Auflösung der Erbengemeinschaft
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Am Anfang steht die Einigung aller Erben auf Auflösung der Erbengemeinschaft
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Die Erben sollten sich dann einen Überblick über den Nachlass verschaffen
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Soll die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt werden, müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) beglichen werden
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Danach werden die Nachlassgegenstände in Geld umgesetzt, an die Erben verteilt oder verkauft
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Der Verkaufserlös wird anhand der Erbquoten anschließend unter den Erben verteilt
FAQ
Häufige Fragen rund um die Erbengemeinschaft
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft von mehreren Miterben.
Wie wird eine Erbengemeinschaft gebildet? Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehr als eine Person gesetzliche oder testamentarische Erben eines Verstorbenen sind.
Kann ich als Miterbe Gegenstände aus dem Nachlass einfach verkaufen?
Nein, ein Verkauf von Nachlassgegenständen in einer Erbengemeinschaft ist nur möglich, wenn sich alle Erben darüber einig sind. Ein einzelner Miterbe kann nicht über die Nachlassgegenstände verfügen.
Welche Rolle spielt das Testament in einer Erbengemeinschaft?
Der Erblasser kann mit einem Testament verhindern, dass überhaupt eine Erbengemeinschaft entsteht. Zudem kann der Erblasser die Verteilung und die Auseinandersetzung des Nachlasses in seinem Testament regeln.
Wie kann man Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft vermeiden?
Im Idealfall hat der Erblasser durch eine kluge Nachlassplanung dafür gesorgt, dass möglichst wenige Konflikte in der Erbengemeinschaft entstehen.
Klare Absprachen, offene Kommunikation und gegebenenfalls eine professionelle Mediation können helfen, Konflikte zu vermeiden oder bestehende Konflikte zu beseitigen.
Was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen können?
Lässt sich keine Einigung erzielen, dann bleibt letztlich nur eine Klage. In Betracht kommt dann die sogenannte Erbteilungsklage.
Befinden sich Immobilien (Grundstücke, Häuser usw.) im Nachlass, dann ist zunächst die Teilungsversteigerung durchzuführen. Es handelt sich hierbei um eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Hafte ich als Miterbe mit meinem privaten Vermögen?
Es kommt darauf an, ob der Nachlass bereits geteilt ist oder nicht. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Haftung mit seinem privaten Vermögen verweigern. Ist der Nachlass bereits geteilt, dann kann die Haftung mit dem privaten Vermögen nur noch abgewandt werden, wenn zuvor ein sog. Aufgebotsverfahren durchgeführt oder die Nachlassinsolvenz bzw. die Nachlassverwaltung beantragt wurde.
Wie ist die Erbfolge bei einer Erbengemeinschaft?
Die Erbfolge in einer Erbengemeinschaft richtet sich nach den Erbquoten.
Was bedeutet “Erbengemeinschaft” im Grundbuch?
Ist von einer “Erbengemeinschaft” im Grundbuch die Rede, dann wurde der Erblasser von mindestens zwei Erben beerbt. Diese werden dann im Grundbuch “als Erbengemeinschaft” eingetragen. Die Erbquoten werden übrigens nicht im Grundbuch eingetragen. Es heißt dort also nur, dass bspw. A und B Eigentümer des Grundstücks “in Erbengemeinschaft” sind. Ob A möglicherweise zu ¾ und B nur zu ¼ Erbe ist, lässt sich aus dem Grundbuch nicht ersehen.
Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder einer Erbengemeinschaft? Wie läuft eine Erbengemeinschaft ab?
Erben in einer Gemeinschaft haben das Recht, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Pflichten umfassen die Zustimmungspflicht bei Entscheidungen und die Verwaltung des Vermögens. Das bedeutet, dass die Nachlassgegenstände nur gemeinsam verkauft werden können. Verkauft oder verschenkt ein Miterbe einzelne Gegenstände ohne Zustimmung der anderen Erben, dann ist das unwirksam.
Wie werden Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft gefällt? Wer hat bei einer Erbengemeinschaft das Sagen?
Wichtige Entscheidungen in der Erbengemeinschaft und Verfügungen über Nachlass erfordern die Zustimmung aller Miterben. Handelt es sich lediglich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, können Entscheidungen mit einer Stimmenmehrheit getroffen werden. Entscheidend ist die Größe des Erbteils. Es gibt also keine Abstimmung nach “Köpfen”.
Liegt ein Notfall vor, dann kann auch ein einzelner Miterbe die Entscheidung alleine treffen. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne die Maßnahme der Nachlass Schaden nehmen würde. Der einzelne Miterbe kann durch seine Maßnahme alle Erben verpflichten.
Wann handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung?
„Ordnungsgemäße“ Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich für den jeweiligen Nachlassgegenstand sind und die Interessen aller Miterben berücksichtigen. Maßgebend ist der Standpunkt einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person.
Beispiele:
Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen
Einziehung von Forderungen, z. B. Mieten von vermieteten Wohnungen
Reparaturen und Instandhaltungen
Fortführung von Unternehmen
Wann handelt es sich um eine Notverwaltung? Wann liegt ein Notfall in einer Erbengemeinschaft vor?
Eine zur Erhaltung notwendige Maßnahme (sogenannte Notverwaltung) liegt immer dann vor, wenn der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon ohne die Durchführung der Maßnahme Schaden nehmen würden.
Beispiele:
Dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen, z. B. bei undichtem Dach oder Wasserrohrbruch
Erhebung einer Klage bei drohender Verjährung oder sonstigem Fristablauf
Kann man seinen Erbteil in einer Erbengemeinschaft verkaufen?
Ja, es ist möglich, den eigenen Erbteil zu veräußern. Die anderen Miterben haben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Wie kann man aus einer Erbengemeinschaft austreten?
Aus einer Erbengemeinschaft kann der einzelne Miterbe durch Erbteilsübertragung, Erbteilsverkauf oder durch Abschichtung ausscheiden.
Eine Erbteilsübertragung ist beurkungspflichtig, es muss also zwingend ein Notar eingeschaltet werden. Eine Abschichtung kann formfrei erfolgen, also unter Umständen ohne Beteiligung eines Notars.
Wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft aufgeteilt?
Die Aufteilung erfolgt anhand der Erbquoten. Allerdings können sich die Miterben einvernehmlich auch auf andere Verteilung einigen.
Kann man eine Erbengemeinschaft ohne Notar auflösen?
Sofern sich keine Immobilien (Grundstücke, Häuser usw.) im Nachlass befinden, kann die Erbengemeinschaft auch ohne Notar aufgelöst werden.
Wie läuft eine Erbauseinandersetzung ab?
Zunächst müssen die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Sodann werden die vorhandenen Nachlassgegenstände und Immobilien verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt. Sofern sich die Erben einig sind, können einzelne Gegenstände auch direkt von den Erben übernommen werden.
Wer trägt die Kosten einer Erbauseinandersetzung?
Zunächst einmal fallen für die Erbauseinandersetzung keine Kosten an. Die Erbauseinandersetzung ist formfrei möglich, daher entstehen auch keine Kosten. Das gilt allerdings nur, wenn keine Immobilien (Grundstücke, Häuser usw.) im Nachlass vorhanden sind. Sind Immobilien im Nachlass, dann muss ein Notar hinzugezogen werden.
Was bedeutet Anwachsung (im Testament)?
Hat der Erblasser mehrere Erben in seinem Testament eingesetzt und fällt einer dieser Erben vor oder nach dem Tod des Erblassers weg, dann tritt unter Umständen die sogenannte Anwachsung an. In diesem Fall erhöhen sich die Anteile der übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquoten.
Was bedeutet Abschichtung im Erbrecht?
Die Miterben können vereinbaren, dass einer oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung ausscheiden. Die Abschichtung ist im Gegensatz zur Erbteilsübertragung formfrei möglich.
Was kostet eine Abschichtungsvereinbarung beim Notar?
Eine Abschichtungsvereinbarung kann formfrei zwischen den Miterben geschlossen werden. Daher fallen hierfür grundsätzlich keine Kosten an.
Befinden sich Immobilien (Grundstücke, Häuser usw.) im Nachlass, dann ist die Beteiligung eines Notars erforderlich. Es genügt allerdings die notarielle Beglaubigung der Abschichtungsvereinbarung . Die Beglaubigung ist wesentlich günstiger als die Beurkundung. Die Beglaubigung einer Unterschrift nach KV 25100 GNotKG beträgt höchstens EUR 70,00.
Wie funktioniert eine Erbteilsübertragung?
Im Gegensatz zur Abschichtungsvereinbarung bedarf die Erbteilsübertragung zwingend der notariellen Beurkundung. Der Vorteil der Erbteilsübertragung besteht darin, dass der Erbteil zu beliebigen Quoten auf die übrigen Miterben verteilt werden kann.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung sind abhängig vom Wert des übertragenen Erbteils. Bei einem Wert des Erbteils in Höhe von EUR 100.000 fallen damit Kosten von mehr als EUR 500 an.

